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Schule
der Vielfalt

Konzept zum Umgang mit non-binären, trans- und intergeschlechtlichen Kindern und Jugendlichen

Wir wollen ein annehmendes und respektvolles Umfeld schaffen, in dem Kinder und Jugendliche in ihrer geschlechtlichen Identität gesehen und ernst genommen werden. Entscheidungen, die sie betreffen, sollen ihrem Alter und ihrer Reife entsprechend ihre Wünsche berücksichtigen. Schule kann und soll dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche zu sich selbst finden.

Auszug aus den Ad-hoc-Empfehlungen des deutschen Ethikrats zur Trans-Identität bei Kindern und Jugendlichen (Berlin, 21. Feb. 2020)

„Für die beteiligten Erwachsenen – die sorgeberechtigten Eltern und die behandelnden Fachleute – stellt sich dabei überdies die Aufgabe, sowohl die Vorstellungen und Wünsche des Kindes zu berücksichtigen als auch dessen Wohl zu schützen.“

„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht, ein Leben entsprechend der eigenen, subjektiv empfundenen geschlechtlichen Identität zu führen und in dieser Identität anerkannt zu werden.
In allen Entscheidungsprozessen muss das Kind gehört und müssen seine Vorstellungen und Wünsche seiner Reife und seinem Alter entsprechend berücksichtigt werden. Diese Regel erhält umso mehr Gewicht, als es hier um Fragen der persönlichen Identität geht, über die die betroffene Person in letzter Konsequenz selbst zu entscheiden hat.“

Rechtliche Grundlagen für die Namensänderung

Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Seit dem 01.11.2024 gilt das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Für den schulischen Alltag wichtig:

  • Unter 14 Jahren: Die sorgeberechtigten Eltern geben die Änderungserklärung beim Standesamt ab.
  • Ab 14 Jahren: Die betroffene Person kann die Änderungserklärung selbst abgeben – mit Einverständnis der Sorgeberechtigten oder über das Familiengericht.

Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten; eine Änderung ist jährlich möglich.

Auch in der Schule ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten für eine Namensänderung ab 14 Jahren nicht mehr zwingend nötig! Ziel sollte aber weiterhin die Unterstützung der Eltern sein.

Doppelte Namensführung

Beantragung

  1. Antrag (ab 14 Jahren): Schüler*innen wenden sich – möglichst mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten – an die Klassenleitung. Das Beratungsteam begleitet die Entscheidung.
  2. Umsetzungen im Schulbetrieb:
    • Anpassung in der Schulverwaltung: Eintrag des Geschlechts (z. B. „divers“) und des Rufnamens.
    • Neue E-Mail-Adresse/IServ und Klassenlisten mit Rufname.
    • Klassenlehrkraft informiert die Fachlehrkräfte.
  3. Zeugnisse: Solange die standesamtliche Anerkennung noch nicht vorliegt, muss auf Zeugnissen der Geburtsname erscheinen. Nach einer späteren amtlichen Namensänderung kann eine Neuausstellung erfolgen, um Offenbarungspflichten vorzubeugen.

Hinweis: Ansprechpartner*innen sind Klassen- und Beratungslehrkräfte, die Schulsozialarbeit sowie die Schulleitung.

Ablauf bei späteren Anliegen

  1. Anliegen der Schülerin / des Schülers an Klassen-/Beratungslehrkräfte, Schulsozialarbeit oder Schulleitung.
  2. Ab 14 Jahren: Antrag auf Rufname (s. oben). 
    Unter 14 Jahren: Formlose Erklärung durch die Eltern; Information über Beratungsangebote und unterstützende Maßnahmen.
  3. Elterliche Unterstützung vorhanden?
    • Ja: Umsetzung der Absprachen.
    • Nein: Konfliktmoderation zwischen Erziehungsberechtigten und Schüler*in; individuelle Unterstützungsangebote.